Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Alcotec GmbH

1. Geltung
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere Vertragspartner erkennen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil für alle künftigen Rechtsbeziehungen an. Auf die Einrede der nicht ausdrücklichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in künftige Lieferbeziehungen wird vom Vertragspartner verzichtet

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend.

3. Preise und Zahlungen
3.1
Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich Fracht, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart und durch uns bestätigt ist. Nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden versichern wir die Ware für Rechnung unseres Kunden gegen Transportschäden. Vergehen zwischen dem vorgesehenen Liefertermin und unserer Lieferung der Ware aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend seit dem Tag des Vertragsabschlusses eingetretener Preiserhöhungen für Roh- und Hilfsstoffe, Abgaben, Zölle und Löhne angemessen zu erhöhen.

3.2
Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Unbeschadet unseres Anspruchs auf Berechnung von Fälligkeitszinsen wird ab Verzug der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht. Die Einforderung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung schriftlich widerspricht.

3.3.
Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

4. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners
4.1
Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder war ein solches bereits vor Vertragsabschluss eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden, so können wir Vorauszahlungen in Höhe der vereinbarten Preise verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: über das Vermögen unseres Vertragspartners wird die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens beantragt und der Antrag nicht binnen vier Wochen zurückgenommen oder zurückgewiesen, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt, oder eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei liegt vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt.

4.2
Tritt eines der oben bezeichneten Ereignisse ein oder zahlt unser Vertragspartner fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht, sind wir außerdem berechtigt, das Lager unseres Vertragspartners zu besichtigen, um unsere Eigentumsvorbehalte zu sichern.

4.3
Kommt unser Vertragspartner in solchen Fallen unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung oder Besichtigung seines Lagers innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Annahmeverzug unseres Vertragspartners
Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist entweder vorn Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.

6. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, können wir 15% des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Kunde uns nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsachlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Abbildungen, Angaben zur Qualität, Eigenschaften und Masse
Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Soweit der Vertragsgegenstand für unseren Vertragspartner keine wesentliche Änderung erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten. Unsere Angaben über Masse, Eigenschaften und Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes dienen der bloßen Produktbeschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherungen. Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischen Regelwerk sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

8. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
8.1
Wird leihweise Verpackung zur Verfügung gestellt, bleibt diese unser Eigentum. Sofern die Verpackung nicht innerhalb von drei Monaten zurückgegeben wird, haben wir Anspruch auf Bezahlung des vollen Wertes für die Verpackung. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Absendung der Ware von unserem Werk auf unseren Kunden über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen Versandvorschriften erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten und schnellsten Verfrachtung.

8.2
Wird der Versand auf Wunsch eines Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Fall geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über. Bei der Vereinbarung einer Lieferung frei - LKW - Abladestelle hat die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg erreichbar zu sein. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist auch in diesem Falle der Empfänger allein verantwortlich. Wartezeiten stellen wir in Rechnung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

9. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit der Leistung
9.1
Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung etwa von unserem Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

9.2
Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, oder ist uns die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, sind Schadensersatzersatzansprüche unseres Vertragspartners ausgeschlossen, es sei denn, Verzug oder Unmöglichkeit beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gesetzliche Recht unseres Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt, wobei die im Fall des Verzuges von unserem Vertragspartner zu setzende Nachfrist mindestens sechs Wochen betragen muss. Ein unserem Vertragspartner oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Tell des Vertrages, wenn dies dem jeweils Rücktrittsberechtigten nicht unzumutbar ist.

10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1
VEOX - anodisiertes Aluminiumband, Aluminium- und Kupferbänder Lohnarbeiten

10.1.1
Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen. Walzriefen und Streifen, regelmäßige Walzstrukturen sowie farbliche Abweichungen und Flecken bedingt durch unterschiedliche Betrachtungswinkel als auch Verschmutzungen der Oberfläche, Abriebstellen, Scheuerstellen, Knicke und Faltung am Coilanfang und Coilende stellen keinen Mangel dar, der zur Reklamation berechtigt.

10.1.2
Mehr- oder Mindergewichte oder Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

10.1.3
Bei der Durchführung von Lohneloxal bzw. Lohnbeschichtungen haften wir nur für unseren Bearbeitungsvorgang. Eine Fehlmenge zwischen an und ausgelieferten Mengen ist verfahrensbedingt und berechtigt nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.

10.2
Neue Produkte (Spulen)
Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher optischer Fehler oder geringfügiger Maßabweichungen. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Daten.

10.3
Runderneuerte Produkte (Spulen)
Für gebrauchte bzw. runderneuerte Produkte sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn nicht ausnahmsweise von uns schriftlich eine Gewährleistung übernommen wurde. Über den festgesetzten Umfang einer schriftlich übernommenen Gewährleistung hinaus sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10.4
Zeigt sich ein Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der pflichtgemäßen Wareneingangskontrolle nicht erkennbar war.

10.5
Unrichtige Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche aus.

10.6
Berechtigte Mängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Nacherfüllungsansprüche beschränken sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers.

10.7
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

10.8
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Schadensersatzansprüche bestehen:
- für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung/Rechtsgutverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Angestellte, Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Subunternehmer) beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung/Rechtsgutverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder qualifizierter Erfüllungsgehilfen (z.B. leitende Angestellte) beruhen,
- für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen,
- für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten, wenn die Pflichtverletzung zeitlich vor Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese bleiben unberührt.

10.9
Schadensersatzansprüche beschränken sich auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden, soweit es sich nicht um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit handelt.

10.10
Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungszeit mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegenstandes.

10.11
Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

11. Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern bei uns in Bezug auf die Fehler oder Mangel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

12. Schutzrechte
Erfolgen Herstellungen und Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt unser Vertragspartner uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, sofern bei uns in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Abnehmer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

13.2
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

13.3
Sachen, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltssache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass er ebenfalls mit seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart. Außerdem ist er berechtigt, die Vorbehaltssache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit Sachen anderer zu verbinden oder zu vermischen.

13.4
Die aus Veräußerung, Verbindung oder Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten, verarbeiteten oder vermischen Gegenstand Miteigentum zusteht an uns ab. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn unsere Eigentumsrechte und diejenigen unseres Vertragspartners erloschen sind. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen.

13.5
Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

13.6
Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf der Ermächtigung. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.

13.7
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

14. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1
Sollte eine der Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.

14.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Hagen Westf.

14.3
Die Beziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).

Stand: 24.11.2020

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